Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,
Text
§ 76d. (1) Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den §§ 68c oder 170a gebühren im halben Ausmaß, wennParagraph 76 d, (1) Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den Paragraphen 68 c, oder 170a gebühren im halben Ausmaß, wenn
seine Auslastung nach den §§ 76a oder 76b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oderseine Auslastung nach den Paragraphen 76 a, oder 76b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder
er eine Teilauslastung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt.er eine Teilauslastung nach den Paragraphen 15 h und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG in Anspruch nimmt.
Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Z 1 oder 2 gilt.Diese Verminderung wird abweichend vom Paragraph 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Ziffer eins, oder 2 gilt.
(2)Absatz 2,Für den Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung oder der Teilauslastung umfaßt die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 die nach Abs. 1 halbierten Bezüge.Für den Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung oder der Teilauslastung umfaßt die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 die nach Absatz eins, halbierten Bezüge.
(3)Absatz 3,§ 15a des Gehaltsgesetzes 1956 und § 2 Abs. 1a des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daßParagraph 15 a, des Gehaltsgesetzes 1956 und Paragraph 2, Absatz eins a, des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß
an die Stelle des Begriffes der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit der Begriff der Herabsetzung der Auslastung und
an die Stelle des Begriffes der Teilzeitbeschäftigung der Begriff der Teilauslastung treten.
(4)Absatz 4,Ein Zuschlag gemäß § 16 Gehaltsgesetz 1956 für zusätzliche Dienstleistungen (zB auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft) gebührt nur dann, wenn damit das Ausmaß des regelmäßigen Dienstes bei voller Auslastung überschritten wird.Ein Zuschlag gemäß Paragraph 16, Gehaltsgesetz 1956 für zusätzliche Dienstleistungen (zB auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft) gebührt nur dann, wenn damit das Ausmaß des regelmäßigen Dienstes bei voller Auslastung überschritten wird.
(5)Absatz 5,Die §§ 12 und 13 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei einem Richter an die Stelle des Begriffes der Teilzeitbeschäftigung der Begriff der Teilauslastung und an die Stelle des Begriffes der wöchentlichen Normalarbeitszeit der Begriff des regelmäßigen Dienstes treten.Die Paragraphen 12 und 13 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei einem Richter an die Stelle des Begriffes der Teilzeitbeschäftigung der Begriff der Teilauslastung und an die Stelle des Begriffes der wöchentlichen Normalarbeitszeit der Begriff des regelmäßigen Dienstes treten.