Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,
Text
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 15b. (1) Erreicht die Summe ausParagraph 15 b, (1) Erreicht die Summe aus
eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten und
nicht den Betrag von 1 481,2 €, so sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Bestandteile des Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Zulage gemäß § 25 gleichmäßig soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus jeweils ergebenden Hundertsätze der Bestandteile des Versorgungsbezuges dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.nicht den Betrag von 1 481,2 €, so sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Bestandteile des Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Zulage gemäß Paragraph 25, gleichmäßig soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus jeweils ergebenden Hundertsätze der Bestandteile des Versorgungsbezuges dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages tritt jeweils der sich aus § 264 Abs. 6 vierter Satz ASVG ergebende Betrag.An die Stelle des im Absatz eins, genannten Betrages tritt jeweils der sich aus Paragraph 264, Absatz 6, vierter Satz ASVG ergebende Betrag.
(3)Absatz 3,Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 geltenAls eigenes Einkommen im Sinne des Absatz eins, gelten
jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,
die Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und sonstige Funktionsgebühren,
wiederkehrende Geldleistungen
aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, oder
auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
wiederkehrende Geldleistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und der im § 15 Abs. 2 genannten Vorschriften,wiederkehrende Geldleistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und der im Paragraph 15, Absatz 2, genannten Vorschriften,
außerordentliche Versorgungsbezüge und
Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme.
(4)Absatz 4,Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn,
daß die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder
der (die) Hinterbliebene glaubhaft macht, daß die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.
(5)Absatz 5,Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). § 26 Abs. 3 ist anzuwenden.Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). Paragraph 26, Absatz 3, ist anzuwenden.
(6)Absatz 6,Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Absatz eins, ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(7)Absatz 7,Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(8)Absatz 8,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,)
(9)Absatz 9,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,)
(10)Absatz 10,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,)