(3)Absatz 3,Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 oder § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage abweichend von Abs. 2 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte.Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 207 n, BDG 1979 oder Paragraph 22 g, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage abweichend von Absatz 2, 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte.