Absatz 2,Der Ruhegenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
Pensionsgesetz 1965
Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,
Paragraph 3
01.01.2003
31.12.2003
ABSCHNITT römisch zwei
RUHEBEZUG
Anspruch auf Ruhegenuß
Paragraph 3, (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.