Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
  2. Absatz 2,Nach Absatz eins, zu übermitteln sind Daten über
    1. Ziffer eins
      die Höhe von Einkünften nach den Paragraphen 15 b, Absatz 3, 15 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 17 Absatz 5, 63, Absatz eins, Ziffer 5, und
    2. Ziffer 2
      die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, und
    3. Ziffer 3
      die Höhe der für die Vollziehung des Wertausgleiches nach Paragraph 41 a, maßgeblichen Pensionen.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung von Daten nach Absatz eins, hat nach Möglichkeit automatisationsunterstützt zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Absatz eins, übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40031240