Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Text

Vertretung

Paragraph 42 c, (1) Eine Vertretung gemäß Paragraph 42 b, Absatz 2, Ziffer eins, liegt vor, wenn die vertretene Person

  1. Ziffer eins
    zur Gänze abwesend oder deren Lehrverpflichtung herabgesetzt oder ermäßigt ist oder diese Person eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG ausübt oder
  2. Ziffer 2
    einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Ziffer eins, oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist.
  1. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer 2, gilt auch für den Fall, daß eine Vertretung über mehrere Zwischenvertreter erfolgt, setzt aber in allen Fällen voraus, daß die Vertretung letztlich auf einen Vertretungsfall nach Absatz eins, Ziffer eins, an derselben Schule zurückzuführen ist.
  2. Absatz 3,Im Fall des Paragraph 42 b, Absatz 2, Ziffer eins, hat der Dienstvertrag den Namen der vertretenen Person (die Namen der vertretenen Personen) zu enthalten.