Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29 j,

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

17.06.2015

Text

Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

Paragraph 29 j,

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten kann auf Antrag die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    2. Ziffer 2
      dem Bund von der Einrichtung, für die der Vertragsbedienstete tätig werden soll, Ersatz nach Absatz 4, geleistet wird.
    Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.
  2. Absatz 2Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn dem Bund Ersatz nach Absatz 4, geleistet wird.
  3. Absatz 3Eine teilweise Dienstfreistellung aus dem im Absatz 2, angeführten Anlass ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung sind die Paragraphen 50 c und 50d Absatz eins und 2 BDG 1979 anzuwenden. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus diesem Anlass ist unzulässig.
  4. Absatz 4Der Ersatz hat den dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechenden laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Vertragsbediensteten zu umfassen.