Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29 h

Inkrafttretensdatum

29.05.2002

Text

Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

Paragraph 29 h,

  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete, der
    1. Ziffer eins
      Bürgermeister oder
    2. Ziffer 2
      Bezirksvorsteher oder
    3. Ziffer 3
      Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
    ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist Paragraph 29 g, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Absatz eins, sind Paragraph 12 c, Absatz 4, erster Satz GehG und Paragraph 29 c, Absatz eins, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind abweichend vom Paragraph eins, auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.