Absatz eins,Der Vertragsbedienstete, der
- Ziffer einsBürgermeister oder
- Ziffer 2Bezirksvorsteher oder
- Ziffer 3Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist Paragraph 29 g, nicht anzuwenden.