Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.05.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Beachte

Absatz 6, ist auf Anzeigen, die ab dem 1. Mai 2002 beim Staatsanwalt

oder Gericht einlangen, anzuwenden vergleiche Paragraph 100, Absatz 32,).

Text

Vorschuß und Geldaushilfe

Paragraph 25, (1) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auf Ansuchen ein Vorschuß bis zur Höhe des zweifachen Monatsentgeltes gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

  1. Absatz 2,Der Vorschuß ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 18 Monaten hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Der Vertragsbedienstete kann den Vorschuß auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Vertragsbedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
  2. Absatz 3,Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden. Zur Gewährung eines Vorschusses, der die Höhe des zweifachen Monatsentgeltes übersteigt oder der binnen einem Zeitraum von mehr als 18 Monaten zurückgezahlt werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport erforderlich.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 5,Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
  5. Absatz 6,Dem Vertragsbediensteten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt oder
    2. Ziffer 2
      das Strafverfahren eingestellt oder
    3. Ziffer 3
      der Vertragsbedienstete freigesprochen
    worden ist.