(9)Absatz 9,Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat und die noch nicht zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des § 12 in der geltenden Fassung entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte, zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, Litera d, e, oder f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat und die noch nicht zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des Paragraph 12, in der geltenden Fassung entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte, zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.