Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 280

Inkrafttretensdatum

29.05.2002

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003

Text

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

Paragraph 280, (1) Die obersten Dienstbehörden sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im Paragraph eins, genannten Beamten automationsunterstützt zu verarbeiten.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Absatz eins, erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, Daten aus den von Absatz eins, erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation der übrigen Zentralstellenleiter aus den von Absatz eins, erfassten Personaldatensystemen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.