Ziel dieses Abkommens ist die Festlegung der Verpflichtungen der Parteien in Hinblick auf die Übung wie auch die Festsetzung der Verfahren des HNS, der den Truppen seitens des Gastgeberstaates gewährt wird.
Abkommen betreffend die Übung AMADEUS 2002
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2002,
Artikel 2
30.05.2002