Kurztitel

Abkommen betreffend die Übung AMADEUS 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

30.05.2002

Text

ARTIKEL EINS

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. eins Punkt eins
    Übung: Die Übung AMADEUS 2002, die vom 20. Mai 2002 bis zum 12. Juni 2002 in ÖSTERREICH stattfindet und aus einer Stabsrahmenübung und einer Übung mit Volltruppe besteht;
  2. eins Punkt 2
    Truppen: Alle auf dem Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates für die Zwecke der Übung eingesetzten Teile der Entsendeparteien, das militärische und zivile Personal, alle Flugzeuge, Fahrzeuge, Ausrüstung, Waffensysteme, Munition und Vorräte eingeschlossen;
  3. eins Punkt 3
    Gastgeberstaat: ÖSTERREICH als der Staat, der die vorübergehend für Zwecke der Übung auf seinem Hoheitsgebiet eingesetzten oder sich für Zwecke der Übung durch dieses Hoheitsgebiet bewegenden Truppen aufnimmt;
  4. eins Punkt 4
    Host Nation Support (HNS): Die zivile und militärische Unterstützung für Zwecke der Übung, die durch den Gastgeberstaat an die Truppen während ihres Einsatzes im oder während der Durchreise durch das Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates geleistet wird;
  5. eins Punkt 5
    Entsendepartei: Eine Partei, die auf Basis einer Einladung Truppen für Zwecke der Übung auf dem Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates einsetzt;
  6. eins Punkt 6
    “Advisory”: Kontrolle und Leitung für Flugzeuge, einschließlich aller Parameter für die Erfüllung des Auftrages.