Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 g

Inkrafttretensdatum

29.05.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007

Text

Bezüge bei Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit

geblockter Dienstleistung

Paragraph 12 g, (1) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach Paragraph 213 a, Absatz 2, oder Paragraph 213 b, Absatz 2, BDG 1979 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug in dem Ausmaß, das

  1. Ziffer eins
    seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
  2. Ziffer 2
    dem Ausmaß seiner Lehrverpflichtung im jeweiligen Schuljahr und
  3. Ziffer 3
    dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht. Auf die nach Abschnitt römisch fünf dieses Bundesgesetzes gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des ersten Satzes nicht anzuwenden. Allfällige Nebengebühren gebühren während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre.
  1. Absatz 2,Für die Dauer der Freistellung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug, der
    1. Ziffer eins
      seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
    2. Ziffer 2
      dem durchschnittlichen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung während der Rahmenzeit
    entspricht. Während der Freistellung gebühren keine der im Absatz eins, zweiter Satz angeführten Zulagen und - abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung - keine Nebengebühren.
  2. Absatz 3,Ändert sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
  3. Absatz 4,Scheidet der Lehrer vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienststand oder aus der Besoldungsgruppe der Lehrer aus, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung ist zunächst unter Anwendung des Paragraph 39, des Pensionsgesetzes 1965 durch Abzug von den Ruhebezügen des Lehrers hereinzubringen. Gegen eine solche Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zu vollstrecken.