(5)Absatz 5,Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit nach § 213b in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 geltenden Fassung zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Lehrer wahlweise Anspruch aufEndet die vereinbarte Rahmenzeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit nach Paragraph 213 b, in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, geltenden Fassung zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Lehrer wahlweise Anspruch auf
vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit oder
Verlängerung der Rahmenzeit um ein oder zwei Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf der Freistellung nach § 213b Abs. 2 vorletzter Satz möglich wird oderVerlängerung der Rahmenzeit um ein oder zwei Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf der Freistellung nach Paragraph 213 b, Absatz 2, vorletzter Satz möglich wird oder
Versetzung in den Ruhestand nach § 207n oder § 22g BB-SozPG nach Ablauf der Freistellung.Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 207 n, oder Paragraph 22 g, BB-SozPG nach Ablauf der Freistellung.
Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Lehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden.Der Anspruch nach Ziffer 2, ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Lehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. Paragraph 12 g, GehG ist sinngemäß anzuwenden.