Absatz eins,bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“
- Litera aeine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, und
- Litera beine juristische Person, einschließlich Körperschaften, Gesellschaften, Vereinigungen oder jedes andere Gebilde, das nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde
und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.