BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
29.05.2002
Text
2. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS
Ernennung
Begriff
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
(2)Absatz 2,Abweichend vom Abs. 1 bedarf es keiner Ernennung, wennAbweichend vom Absatz eins, bedarf es keiner Ernennung, wenn
1.Ziffer eins
ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird,
2.Ziffer 2
die bisherige und die neue Planstelle des Beamten derselben Verwendungsgruppe angehören und
3.Ziffer 3
der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Art. 66 B-VG übertragen hat.der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Artikel 66, B-VG übertragen hat.
(3)Absatz 3,Eine Verwendungsänderung im Sinne des Abs. 2 Z 1 liegt auch dann vor, wennEine Verwendungsänderung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, liegt auch dann vor, wenn
1.Ziffer eins
der Arbeitsplatz des Beamten wegen geänderter Aufgaben durch Änderung der Bewertung einer anderen Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn derselben Verwendungsgruppe zugeordnet wird oder
2.Ziffer 2
der Zeitraum einer befristeten Ernennung des Beamten ohne Weiterbestellung endet.
(4)Absatz 4,Die Planstelle ist dem Beamten verliehen
1.Ziffer eins
mit der Rechtskraft der Verwendungsänderung oder Versetzung, sofern im Bescheid kein späterer Wirksamkeitstermin festgelegt oder vorbehalten ist, oder,
2.Ziffer 2
wenn die Verwendungsänderung oder im Fall des § 41 die Versetzung mit Dienstauftrag verfügt wird, mit dem sonst verfügten Wirksamkeitszeitpunkt.wenn die Verwendungsänderung oder im Fall des Paragraph 41, die Versetzung mit Dienstauftrag verfügt wird, mit dem sonst verfügten Wirksamkeitszeitpunkt.
(5)Absatz 5,Soweit sich dieses Bundesgesetz auf die Ernennung bezieht, ist damit auch die Verleihung einer Planstelle gemäß den Abs. 2 bis 4 erfaßt.Soweit sich dieses Bundesgesetz auf die Ernennung bezieht, ist damit auch die Verleihung einer Planstelle gemäß den Absatz 2 bis 4 erfaßt.