Absatz eins,Anordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, sind nicht anzuwenden auf:
- Ziffer einsFahrzeuge der Feuerwehren, der Rettungsdienste, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache, des Straßendienstes, Einsatzfahrzeuge der Stromversorger, Verkehrsbetriebe, Gaswerke, Wasserwerke, der Kanalgebrechendienste, Einsatzfahrzeuge der Eisenbahnen, Fahrzeuge der Post- und Paketdienste, Fahrzeuge zur Versorgung mit Arzneimitteln und von Apotheken sowie des Lebensmittelhandels, Fahrzeuge der Ärzte und Tierärzte im Dienst, Fahrzeuge der Bestattungsdienste, des Zivilschutzes und der Müllabfuhr sowie der Schadstoffmessung, Fahrzeuge des gewerblichen Luftverkehrs, Behindertenfahrzeuge, Fahrzeuge im behördlichen Auftrag, betriebliche Fahrzeuge, die zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit eingesetzt werden müssen, Fahrzeuge, die der Versorgung mit Treib- und Brennstoffen dienen, Fahrzeuge der Zollwache und Fahrzeuge des Österreichischen Rundfunks in dem zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags unbedingt erforderlichen Ausmaß;
- Ziffer 2Fahrzeuge mit Elektromotor; Hybridfahrzeuge;
- Ziffer 3den Eisenbahn-, Schiffs- sowie gewerblichen Luftverkehr;
- Ziffer 4Einsätze des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, die Vorbereitung solcher Einsätze, ausgenommen jedoch militärische Übungen, sowie die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unbedingt erforderlichen Maßnahmen.