Kurztitel

Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

18.05.2002

Text

Artikel 9

Im beiderseitigen Einvernehmen können die Vertragsparteien an dem vorliegenden Abkommen Änderungen vornehmen.