Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2002,
Artikel 9
18.05.2002
Im beiderseitigen Einvernehmen können die Vertragsparteien an dem vorliegenden Abkommen Änderungen vornehmen.