Kurztitel

Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

18.05.2002

Text

Artikel 8

Im Bedarfsfall können leitende Beamte der zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander treffen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.