Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2002,
Artikel 5
18.05.2002
Ziffer eins Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien erfolgt gemäß dem jeweiligen nationalen Recht nach Maßgabe folgender Grundsätze:
Ziffer 2 Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten einander über Umstände, die Änderungen von übermittelten personenbezogenen Daten bewirken könnten.
Ziffer 3 Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten nachweislich festzuhalten.
Ziffer 4 Eine Auskunftserteilung über übermittelte personenbezogene Daten an eine betroffene Person erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts nach Abstimmung mit der übermittelnden Behörde.
Ziffer 5 Die empfangende zuständige Behörde ist verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderungen und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.