Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2002,
Artikel 4
18.05.2002
Ziffer eins Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des vorliegenden Abkommens auf Grund von schriftlichen Ersuchen zusammen.
Ziffer 2 Wenn erforderlich, werden dem Ersuchen weitere Unterlagen beigelegt. Die Vertragsparteien haben das Recht, zusätzliche Informationen anzufordern, die eine Erledigung des Ersuchens erleichtern.
Ziffer 3 Die Vertragsparteien können einander Informationen auf eigene Initiative ohne Ersuchen zukommen lassen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass diese Informationen für die andere Seite von Interesse sind.
Ziffer 4 Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus und hat keine Exekutivbefugnisse.