Kurztitel

Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Inkrafttretensdatum

18.05.2002

Text

Artikel 4

Ziffer eins Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des vorliegenden Abkommens auf Grund von schriftlichen Ersuchen zusammen.

Ziffer 2 Wenn erforderlich, werden dem Ersuchen weitere Unterlagen beigelegt. Die Vertragsparteien haben das Recht, zusätzliche Informationen anzufordern, die eine Erledigung des Ersuchens erleichtern.

Ziffer 3 Die Vertragsparteien können einander Informationen auf eigene Initiative ohne Ersuchen zukommen lassen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass diese Informationen für die andere Seite von Interesse sind.

Ziffer 4 Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus und hat keine Exekutivbefugnisse.