Kurztitel

Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

18.05.2002

Text

Artikel 3

Ziffer eins Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechtes und umfasst insbesondere:

  1. Litera a
    den Informationsaustausch zum Zwecke der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten und zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
  2. Litera b
    den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung sowie über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik;
  3. Litera c
    den Austausch von Erfahrungen von Experten in bestimmten Bereichen der Kriminalitätsbekämpfung und die Abhaltung von Expertentreffen.

Ziffer 2 Die Vertragsparteien werden gemäß dem vorliegenden Abkommen und ihrer nationalen Gesetzgebung Informationen austauschen über:

  1. Litera a
    neue Methoden des Verbergens von Suchtmitteln und Methoden ihrer Auffindung, neue Routen des illegalen Suchtmitteltransports, neue Arten von Suchtmitteln, die gesetzwidrig in Umlauf gelangen, und die Techniken ihrer Herstellung;
  2. Litera b
    Methoden der Begehung von Straftaten durch organisierte Gruppen, sowie über deren Zusammensetzung, Struktur, Tätigkeitsbereiche und kriminelle Verbindungen;
  3. Litera c
    Methoden der Geldwäsche (Legalisierung von Einkünften aus kriminellen Aktivitäten) sowie über Organisationen, Bankeinrichtungen und Firmen, die einer Mitwirkung an einer solchen Art von Tätigkeit verdächtigt werden;
  4. Litera d
    Personen, die verdächtigt werden, gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens Straftaten begangen zu haben, die sich ständig oder zeitweilig auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei aufhalten.