den Informationsaustausch zum Zwecke der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten und zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2002,
Artikel 3
18.05.2002
Ziffer eins Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechtes und umfasst insbesondere:
Ziffer 2 Die Vertragsparteien werden gemäß dem vorliegenden Abkommen und ihrer nationalen Gesetzgebung Informationen austauschen über: