Absatz eins,Wer
- Ziffer einsals Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a,, Paragraph 23, Absatz 2, oder Paragraph 24 a, Absatz eins, befördert oder
- Ziffer 2als Absender gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins, oder Paragraph 23, Absatz eins, zur Beförderung übergibt oder
- Ziffer 3als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 4, befördern lässt oder
- Ziffer 4Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (Paragraph 11,), ohne dass diese vom Landeshauptmann anerkannt worden sind, oder
- Ziffer 5Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (Paragraph 14,), ohne dass diese vom Landeshauptmann anerkannt worden sind, oder
- Ziffer 6Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, veranstaltet, ohne dass diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anerkannt worden sind, oder
- Ziffer 7Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß Paragraph 24 c, Absatz eins, veranstaltet, ohne dass diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anerkannt worden sind,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis 43 603 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.