Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

25.05.2002

Außerkrafttretensdatum

27.10.2005

Text

Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a,, Paragraph 23, Absatz 2, oder Paragraph 24 a, Absatz eins, befördert oder
    2. Ziffer 2
      als Absender gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins, oder Paragraph 23, Absatz eins, zur Beförderung übergibt oder
    3. Ziffer 3
      als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 4, befördern lässt oder
    4. Ziffer 4
      Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (Paragraph 11,), ohne dass diese vom Landeshauptmann anerkannt worden sind, oder
    5. Ziffer 5
      Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (Paragraph 14,), ohne dass diese vom Landeshauptmann anerkannt worden sind, oder
    6. Ziffer 6
      Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, veranstaltet, ohne dass diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anerkannt worden sind, oder
    7. Ziffer 7
      Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß Paragraph 24 c, Absatz eins, veranstaltet, ohne dass diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anerkannt worden sind,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis 43 603 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      als Verpacker entgegen Paragraph 7, Absatz 5, gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder
    2. Ziffer 2
      als Befüller entgegen Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 3, oder Paragraph 24 a, Absatz 3, Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder
    3. Ziffer 3
      als Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen Paragraph 7, Absatz 7, nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oder
    4. Ziffer 4
      als Verlader gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 8, verlädt oder übergibt oder
    5. Ziffer 5
      als Empfänger entgegen Paragraph 7, Absatz 9, die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 11, Absatz eins, keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder den Namen nicht mitteilt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen Paragraph 11, Absatz 5, keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oder
    7. Ziffer 7
      als Unternehmensleiter entgegen Paragraph 11, Absatz 2, seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt oder
    8. Ziffer 8
      als Gefahrgutbeauftragter entgegen Paragraph 11, Absatz 2, seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder
    9. Ziffer 9
      als Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 2 bis 4, Paragraph 15, Absatz 5 und 6 oder Paragraph 18, Absatz 2 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder die in Paragraph 18, Absatz 2, angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt oder
    10. Ziffer 10
      als Zulassungsbesitzer entgegen Paragraph 13, Absatz 5, nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmungen sorgt oder
    11. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder
    12. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oder
    13. Ziffer 13
      einer gemäß Paragraph 16, Absatz 5, getroffenen Entscheidung zuwiderhandelt oder
    14. Ziffer 14
      die gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder
    15. Ziffer 15
      in sonstiger Weise den in Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder
    16. Ziffer 16
      den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder
    17. Ziffer 17
      den auf Grund der in Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 3 633 Euro, im Fall der Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, mit einer Geldstrafe von 363 Euro bis 3 633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Ist der Lenker auch Verpacker, Befüller oder Verlader (Paragraph 7, Absatz 5, 6, oder 8), so schließt eine Übertretung nach Absatz 2, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, eine solche nach Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 5,, nach Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 6, oder nach Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 8, aus.
  4. Absatz 4,Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Absatz eins, ein Betrag bis 7 267 Euro, bei Verdacht einer Übertretung gemäß Absatz 2, ein Betrag bis 2 180 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des Paragraph 57, VStG auch über die aus einer Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen die Beschuldigten zu entscheiden.
  6. Absatz 6,Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß Absatz eins, oder 2 auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Übertretung ist strafbar.
  7. Absatz 7,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, gilt als Tatort der Ort der Betretung.