Absatz einsDer Fahrschulbesitzer hat den Betrieb seiner Fahrschule außer in den im Absatz 2, angeführten Fällen selbst zu leiten; dies erfordert für die sich aus diesem Bundesgesetz und aus den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung, die hiefür notwendige Anwesenheitsdauer in der Fahrschule. Der Fahrschulbesitzer darf sich zur Erfüllung dieser Pflichten nur in den Fällen des Absatz 2, durch einen verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, vertreten lassen.