Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

25.05.2002

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Text

Abschnitt E

Eichpolizeiliche Revision

1. Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Es ist Aufgabe der eichpolizeilichen Revision, die Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Teiles und des Abschnittes C des dritten Teiles dieses Bundesgesetzes zu beaufsichtigen.
  2. Absatz 2,Die eichpolizeiliche Revision umfasst insbesondere
    • Strichaufzählung
      die Marktüberwachung,
    • Strichaufzählung
      die Überwachung der Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sowie
    • Strichaufzählung
      die Revision der Messgeräte.
  3. Absatz 3,Die eichpolizeiliche Revision hat stichprobenweise zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Den Organen der eichpolizeilichen Revision sind alle eich- oder überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.
  5. Absatz 5,Der Zutritt zu den Räumen, in denen eich- oder überwachungspflichtige Gegenstände verwendet oder bereitgehalten oder in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt werden, darf den Organen der eichpolizeilichen Revision nicht verwehrt werden.
  6. Absatz 6,Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß Paragraphen 53, 54 und 55 zu ermöglichen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      den Organen der eichpolizeilichen Revision alle Orte bekannt zu geben, an denen diesem Bundesgesetz unterliegende Gegenstände in Verkehr gebracht werden,
    2. Ziffer 2
      Einsicht in die Unterlagen (Datenträger) zu gewähren und
    3. Ziffer 3
      durch die Erteilung von Auskünften über den Hersteller, den Lieferanten und die Abnehmer dieser Gegenstände, die Vorlage notwendiger Unterlagen sowie durch Hilfestellung bei der Probenziehung die Amtshandlungen zu unterstützen.