Absatz eins,Nach der Eichung unrichtig gewordene Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Sie gelten als unrichtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden.
Maß- und Eichgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,
Paragraph 45
25.05.2002
30.12.2010
4. Verkehrsfähigkeit