(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres führt eine zentrale Zulassungsevidenz. Zu diesem Zweck haben - sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird - die Zulassungsbehörden, die die örtliche Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, laufend die Daten der Zulassungsbesitzer gemäß Abs. 1 - ausgenommen Beruf und Art des Betriebes - sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung dem Bundesminister für Inneres mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Auskünfte sind im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundesgendarmerie, den Grenzkontrolldienststellen, den militärischen Organen und Behörden zum Zwecke der Vollziehung des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, und - nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen und kostenneutral für den Bund - den Gemeindesicherheitswachen zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Abs. 1 dritter Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß.Der Bundesminister für Inneres führt eine zentrale Zulassungsevidenz. Zu diesem Zweck haben - sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird - die Zulassungsbehörden, die die örtliche Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, laufend die Daten der Zulassungsbesitzer gemäß Absatz eins, - ausgenommen Beruf und Art des Betriebes - sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung dem Bundesminister für Inneres mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Auskünfte sind im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundesgendarmerie, den Grenzkontrolldienststellen, den militärischen Organen und Behörden zum Zwecke der Vollziehung des Militärbefugnisgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, und - nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen und kostenneutral für den Bund - den Gemeindesicherheitswachen zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Absatz eins, dritter Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß.