Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

25.05.2002

Text

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füllmenge) und die nach Paragraph 27, festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.
  2. Absatz 2,Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur eingeführt werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und die nach Paragraph 27, festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.
  3. Absatz 3,Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müssen, wenn sie erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, eine Füllmenge enthalten, die zu diesem Zeitpunkt eine nach Paragraph 27, festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.
  4. Absatz 4,Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur
    • Strichaufzählung
      hergestellt,
    • Strichaufzählung
      eingeführt oder
    • Strichaufzählung
      erstmals in den Verkehr gebracht werden,
    wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Füllmenge den gemäß Paragraph 27, festgelegten Anforderungen entspricht.
  5. Absatz 5,Wird die Füllmenge der Fertigpackung nicht gemessen, so muss der Hersteller Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die Füllmenge den angegebenen Wert hat. Die Aufzeichnungen über diese Kontrollen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Eichbehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.