Absatz eins,Fertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art,
- Ziffer einsdie in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden und
- Ziffer 2bei denen die Menge des in der Packung enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann.