Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

25.05.2002

Text

2. Fertigpackungen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Fertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art,
    1. Ziffer eins
      die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden und
    2. Ziffer 2
      bei denen die Menge des in der Packung enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann.
  2. Absatz 2,Ausgenommen davon sind Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden.
  3. Absatz 3,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthält,
    2. Ziffer 2
      Nennfüllmenge die auf der Fertigpackung angegebene Menge,
    3. Ziffer 3
      In-Verkehr-Bringen das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe.