Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

13.08.2002

Text

Sonstige Zuständigkeiten

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann ist zuständig für:
    1. Ziffer eins
      die Erteilung von Ermächtigungen:
      1. Litera a
        an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß Paragraph 11, (Prüfungsstellen),
      2. Litera b
        an geeignete Einrichtungen zur Ausstellung des Mopedausweises (Paragraph 31, Absatz eins,) sowie eines Mopedausweises mit dem Vermerk “vierrädriges Leichtkraftfahrzeug” (Paragraph 31, Absatz 3 a,).
    2. Ziffer 2
      die Bestellung von Sachverständigen (Paragraph 34,).
    Über die gegen Bescheide des Landeshauptmannes eingebrachten Berufungen haben die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen
    1. Ziffer eins
      an geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen gemäß Paragraphen 4 und 24 Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      an geeignete Einrichtungen zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen gemäß Paragraphen 8 und 28 (verkehrspsychologische Untersuchungsstellen),
    3. Ziffer 3
      an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in Paragraph 33, Absatz eins, angeführten internationalen Führerscheine.
    Diese ermächtigten Stellen unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigungen zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Über die von den ermächtigten Stellen gemäß Ziffer eins, durchgeführten Nachschulungen sind zum Zweck der Qualitätssicherung ua. in Zusammenarbeit mit dem Zentralen Führerscheinregister statistische Evaluationen durchzuführen. Zu diesem Zweck sind die Daten über die wieder auffällig gewordenen Absolventen einer Nachschulung dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in anonymisierter Form bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Eine Ermächtigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller:
    1. Ziffer eins
      vertrauenswürdig ist,
    2. Ziffer 2
      über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt und
    3. Ziffer 3
      die besonderen Anforderungen erfüllt, die durch die jeweiligen Verordnungen festgelegt werden.
  4. Absatz 4,Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.