Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Text

Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen

Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Personen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
    1. Ziffer eins
      ausdrücklich zu verbieten,
    2. Ziffer 2
      nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
    3. Ziffer 3
      nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.
    Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Ziffer eins, 2, oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.
  2. Absatz 2,Besitzer eines Mopedausweises haben diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder für Eintragungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.