Absatz eins,Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn
- Ziffer einsdie Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und
- Ziffer 2keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.
Führerscheingesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,
BG
Paragraph 28
01.10.2002
FSG
90/02 Kraftfahrrecht
05.10.2022
10012723
NOR40030477