Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Ablauf der Entziehungsdauer

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und
    2. Ziffer 2
      keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.
  2. Absatz 2,Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40030477