Absatz eins,Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
- Ziffer einsauch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder
- Ziffer 2der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, oder
- Ziffer 3der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.