Absatz einsDie Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 2, KFG 1967 erteilt werden:
- Ziffer einsKlasse A:
- Litera aMotorräder und Motorräder mit Beiwagen sowie
- Litera bKraftfahrzeuge mit drei oder vier Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt;
Vorstufe A beschränkt die Lenkberechtigung für die Klasse A auf das Lenken von Leichtmotorrädern. - Ziffer 2Klasse B:
- Litera aKraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
- Litera bKraftfahrzeuge mit drei Rädern,
- Litera cKrafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
- Sub-Litera, a, aseit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
- Sub-Litera, b, bsich nicht mehr in der Probezeit gemäß Paragraph 4, befindet,
- Sub-Litera, c, cnachweist, praktischen Unterricht im Lenken von derartigen Krafträdern genommen zu haben und
- Sub-Litera, d, dder Code 111 in den Führerschein eingetragen ist.