Absatz eins,Sämtliche ab 1. Juli 2002 gefassten Beschlüsse des Überleitungsausschusses (Paragraph 538 d,), die eine im Paragraph 437, angeführte Angelegenheit zum Gegenstand haben, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Befugnisse, der Zustimmung des Überleitungskontrollausschusses.