Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 538 c

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Überleitungsausschuss – Errichtung

Paragraph 538 c,

  1. Absatz eins,Der Überleitungsausschuss wird für den Zeitruam 1. Jänner 2002 bis 30. Juni 2002 aus den Mitgliedern der Vorstände der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gebildet. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse aus seiner Mitte bilden und diesen einzelne seiner Aufgaben und Obliegenheiten übertragen. Im Übrigen finden die Paragraphen 448 und 449 hinsichtlich der Sitzungen des Überleitungsausschusses sinngemäß Anwendung. Kommt ein gültiger Beschluss des Überleitungsausschusses nicht zustande, so kann der Vorsitzende, wenn wichtige Interessen des Versicherungsträgers gefährdet scheinen, die Angelegenheit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Entscheidung vorlegen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Versicherungsvertreter werden im Fall ihrer Verhinderung von den nach Paragraph 421, Absatz 7, bestellten Stellvertretern vertreten. Im Übrigen finden auf die Mitglieder des Überleitungsausschusses und ihre Stellvertreter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Versicherungsvertreter sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Überleitungsausschusses werden erstmals vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur konstituierenden Sitzung in der Weise eingeladen, dass der Überleitungsausschuss ab 1. Jänner 2002 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach Paragraph 538 d, wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungsausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Vorsitzenden-Stellvertreter; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hiebei den Vorsitz. Der Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstnehmer anzugehören; je einer der Stellvertreter hat der Gruppe der Dienstgeber bzw. der Gruppe der Dienstnehmer anzugehören. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder (Stellvertreter) beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Vorsitzenden-Stellvertreter, einberufen. Der Überleitungsausschuss kann sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung geben; diese kann vorsehen, dass Aufgaben im Sinne des Paragraph 538 d, Absatz 2, von Ausschüssen nach Absatz eins, zweiter Satz wahrzunehmen sind.
  4. Absatz 4,Die Organisation der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses obliegt bis 31. Mai 2002 dem leitenden Angestellten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, der dabei vom leitenden Angestellten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zu unterstützen ist. Ab 1. Juni 2002 führt der leitende Angestellte der künftigen Pensionsversicherungsanstalt (Paragraph 538 d, Absatz 4,) die Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses.
  5. Absatz 5,Der zur Ausübung der Tätigkeit des Überleitungsausschusses erforderliche Aufwand ist je zur Hälfte von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu tragen.
  6. Absatz 6,der Überleitungsausschuss besteht ab 1. Juli 2002 aus 15 Mitgliedern, die gemäß Paragraphen 420 bis 426 bis 30, April 2002 neu zu entsenden sind. Dabei ist Paragraph 421, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sowohl das Mandatsergebnis (Paragraph 421, Absatz eins,) als auch das Ergebnis der Stichtagserhebung (Paragraph 421, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4,), das der letztmaligen Entsendung in die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu Grunde zu legen war, auch für die erstmalige Entsendung in den Überleitungsausschuss heranzuziehen ist. Auf die Wahl des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter ist Absatz 3, sinngemäß anzuwenden, soweit diese dem Überleitungsausschuss auf Grund der Neuentsendung nicht mehr angehören.

Schlagworte

Zeitraum

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40030417