Kurztitel

Marchfeldschlösser-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

25.05.2002

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Text

Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages

Paragraph 6, (1) Im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß Paragraph eins, wird der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, folgende Zahlungen zu leisten:

  1. Litera a
    70 000 Euro zur Aufbringung des Stammkapitals;
  2. Litera b
    Bareinlagen bis zu einem Höchstbetrag von 26 Millionen Euro auf Grundlage eines von der Gesellschaft zu erstellenden Unternehmenskonzeptes und der vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit genehmigten Jahresvoranschläge, samt Investitions- und Finanzplänen, nach Maßgabe der Liquiditätserfordernisse der Gesellschaft, insbesondere zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen.
  1. Absatz 2,Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Absatz eins, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Absatz eins, Litera b, unter der weiteren Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte erforderlich ist.