Kurztitel

Marchfeldschlösser-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

25.05.2002

Außerkrafttretensdatum

24.04.2012

Text

Gesellschaftsgründung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung des kulturpolitischen Auftrages gemäß Paragraph eins, (Projektierung bis einschließlich Betrieb) werden die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und die Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H. ermächtigt, eine gemeinsame Tochtergesellschaft mit dem Firmenwortlaut Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (im Folgenden Gesellschaft genannt) zu errichten. Sitz der Gesellschaft ist Engelhartstetten.
  2. Absatz 2,Bei Gründung der Gesellschaft ist eine Kapitaleinlage von 70 000 Euro vom Bund zu leisten und sind der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H. jeweils 50% der Anteile vorbehalten. Künftige Beteiligungen im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß Paragraph eins, sind zulässig.
  3. Absatz 3,Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft sowie künftige Änderungen dieses bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Finanzen.