Absatz eins,Jede Streitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, soweit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Belarus)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2002,
Artikel 9
01.06.2002
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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,