Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Ägypten)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 73/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2002,
Text
Artikel 12
In-Kraft-Treten und Dauer
(1)Absatz einsDieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt der späteren Notifikation in Kraft.
(2)Absatz 2Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3)Absatz 3Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Kairo, am 12. April 2000, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.