Absatz einsStreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, so weit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Ägypten)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2002,
Artikel 10,
29.04.2002
Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.