(2)Absatz 2Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei folgenden Verfahren unterworfen:
einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches durch das am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *) eingerichtet wurde, oder
einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL-Schiedsregeln in der Fassung der letzten Änderung, die von beiden Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des Schiedsverfahrens akzeptiert wurden, oder
einem Schiedsverfahren vor dem Regionalen Zentrum für Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit in Kairo oder
dem Internationalen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich.
Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im Vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit einem der oben genannten Schiedsgerichte zu unterwerfen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.