Absatz einsJede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit einer Investition den freien Transfer von Zahlungen ohne ungebührliche Verzögerung in einer frei konvertierbaren Währung, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
- Litera ades Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
- Litera bvon Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
- Litera cder Erträge;
- Litera dder Rückzahlung von Darlehen;
- Litera edes Erlöses aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;
- Litera feiner Entschädigung gemäß Artikel 4 und 5 dieses Abkommens;
- Litera gZahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.