Absatz einsInvestitionen von Investoren einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines nationalen Notstands, einer Revolte, ziviler Unruhen, eines Aufruhrs, eines Aufstands oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses einen Schaden oder Verlust erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.