Absatz einsJede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Ägypten)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2002,
Artikel 3,
29.04.2002