Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,
Text
Mehrere Sachwalter
§ 61. (1) Ein Vorsitzender der Sachwalter führt diejenigen Geschäfte allein, die eine Überwachung gewöhnlich mit sich bringt, es sei denn, die Sachwalter haben gemeinsam bestimmt, daß bestimmte Arten solcher Geschäfte ihrer Zustimmung bedürfen. Soweit der Vorsitzende nicht zur alleinigen Geschäftsführung berechtigt ist, steht sie den Sachwaltern gemeinsam zu. Gleiches gilt, wenn der Schuldner im Ausgleich keine Person als Vorsitzenden bezeichnet hat.Paragraph 61, (1) Ein Vorsitzender der Sachwalter führt diejenigen Geschäfte allein, die eine Überwachung gewöhnlich mit sich bringt, es sei denn, die Sachwalter haben gemeinsam bestimmt, daß bestimmte Arten solcher Geschäfte ihrer Zustimmung bedürfen. Soweit der Vorsitzende nicht zur alleinigen Geschäftsführung berechtigt ist, steht sie den Sachwaltern gemeinsam zu. Gleiches gilt, wenn der Schuldner im Ausgleich keine Person als Vorsitzenden bezeichnet hat.
(2)Absatz 2,Jeder Sachwalter kann eine Handlung des Vorsitzenden mit der Wirkung widersprechen, daß die Handlung der gemeinsamen Zustimmung der Sachwalter bedarf.
(3)Absatz 3,Zu einem Beschluß der Sachwalter bedarf es so vieler Stimmen, als es der Mehrheit der Sachwalter entspricht; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(4)Absatz 4,In allen gemeinsamen Angelegenheiten werden die Sachwalter durch den Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat der Schuldner jedoch im Ausgleich mehrere Personen als Vertreter der Sachwalter nach außen bezeichnet, ohne die Art der Vertretung anzugeben, so sind sie hiezu nur gemeinsam befugt; ist jedoch ihnen gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem von ihnen.
(5)Absatz 5,Lehnt der Vorsitzende der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit oder des Vorsitzes ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Ausgleichsgericht einen anderen Vorsitzenden zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Vorsitzenden ist öffentlich bekanntzumachen; § 29 Abs. 2, 3 und 5 und § 29b sind entsprechend anzuwenden.Lehnt der Vorsitzende der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit oder des Vorsitzes ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Ausgleichsgericht einen anderen Vorsitzenden zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Vorsitzenden ist öffentlich bekanntzumachen; Paragraph 29, Absatz 2, 3 und 5 und Paragraph 29 b, sind entsprechend anzuwenden.