Absatz 2,Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen Gründen entheben.
Ausgleichsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
Paragraph 60
01.07.2002
30.06.2010
Überwachung und Enthebung des Sachwalters
§ 60. (1) Das Ausgleichsgericht hat den Sachwalter zu überwachen.
§ 34 ist entsprechend anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.