Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10,

Inkrafttretensdatum

01.05.2002

Text

ARTIKEL 10

Anwendung dieses Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.