Absatz einsJede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung in frei konvertierbarer Währung den freien Transfer von im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,
- Litera ades Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
- Litera bvon Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
- Litera cder Erträge;
- Litera dder Rückzahlung von Darlehen;
- Litera edes Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
- Litera feiner Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens.